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   RG, 26.04.1937 - IV B 9/37   

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RG, 26.04.1937 - IV B 9/37 (https://dejure.org/1937,564)
RG, Entscheidung vom 26.04.1937 - IV B 9/37 (https://dejure.org/1937,564)
RG, Entscheidung vom 26. April 1937 - IV B 9/37 (https://dejure.org/1937,564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins vor, wenn der Gewinn der Vereinstätigkeit nicht dem Verein selbst, sondern seinen Mitgliedern zufließt? 2. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 343
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16

    Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im

    Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265).
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Richtig ist allerdings, daß diese von den Klägerinnen behaupteten Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 in den Rahmen eines eigenen, rechtlich nicht verselbständigten Geschäftsbetriebs fallen und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB erfüllen, weil es sich insoweit um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (vgl. RGZ 95, 91, 94; 154, 343, 351; BGHZ 15, 315, 319, 320; 45, 395, 397; BayOblG Rpfleger 1977, 19, 20; 1978, 249, 250; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 21 Rdn. 5; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, 11. Aufl. BGB §§ 21, 22 Rdn. 25 ff; Palandt-Heinrichs, 41. Aufl., BGB § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; Hemmerich, aaO, S. 59 ff).

    Ein Verein kann - wovon auch Mestmäcker in seinem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten ausgeht - ein nichtwirtschaftlicher Verein auch dann sein, wenn er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGHZ 15, 315, 319; BGB-RGRK, aaO, § 21 Rdn. 7; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, aaO, §§ 21, 22 Rdn. 17, 19; Palandt-Heinrichs aaO, § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 351 ff m.w.N.; Hemmerich, aaO, S. 78; abw.

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 6/16

    Vereinsregisterlöschung: Mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein als

    Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265).
  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 9/16

    Löschung eines Vereins aus dem Vereinsregister von Amts wegen; Mangel einer

    Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265).
  • BGH, 11.09.2018 - II ZB 11/17

    Bestehen des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins zur Bewirtschaftung des

    Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; RGZ 133, 170, 176; RGZ 154, 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 19 z.V.i. BGHZ bestimmt; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265).
  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66

    "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" eines Vereins

    Es sieht sich aber an der Zurückweisung der von der Antragstellerin erhobenen weiteren sofortigen Beschwerde gehindert, weil das Reichsgericht in seinen in RGZ 83, 231 ff und RGZ 154, 343 ff veröffentlichten Entscheidungen den § 21 BGB dahin ausgelegt habe, zu den wesentlichen Merkmalen eines "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes" im Sinne dieser Vorschrift gehöre eine nach außen gewandte, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete entgeltliche Betätigung dauernder Art.

    Einen solchen Fall hatte das Reichsgericht in dem vom Oberlandesgericht herangezogenen Beschluß RGZ 154, 343 ff zu entscheiden.

  • BVerwG, 20.03.1979 - 1 C 13.75

    Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister - Verleihung der Rechtsfähigkeit

    Vielmehr ist auch ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ein Idealverein, wenn sein Hauptzweck kein wirtschaftlicher, sondern ein idealer Zweck ist (RGZ 83, 231 [237]; 154, 343 [354]).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60

    Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)

    Deshalb ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers hierzu nicht im Widerspruch steht, also in nicht größerem Umfang geschäftlicher Art ist, als dies dem sog. Idealverein zum Zwecke der inneren Verwaltung erlaubt ist (vgl. hierzu RGZ 154, 343, 351).
  • BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70

    Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs - Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

    Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB); zu den wesentlichen Merkmalen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehört, daß es sich um eine nach außen gewendete, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete Beschäftigung dauernder Art handelt, die entweder entgeltlich ausgeübt wird (RGZ 154, 343, 351) oder die ein besonders organisierter Teil der gewerblichen Betriebe Dritter (der Mitglieder) darstellt (BGHZ 45, 395, 398) [BGH 14.07.1966 - II ZB 2/66] .
  • OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80
    Während das Reichsgericht verlangt hatte, daß die Tätigkeit des Vereins entgeltlich sein müsse (RGZ 83, 231 ff; 154, 343, 354) ist der BGH in der in BGHZ 45, 395 ff abgedruckten Entscheidung von diesem Merkmal ausdrücklich abgerückt und zu ausgeführt, daß der Leistungsaustausch, also die Entgeltlichkeit der abzuschließenden Rechtsgeschäfte, kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal sei, wenn der Verein nur einen besonders organisierten Teilbetrieb der gewerblichen Betriebe der Mitglieder bilde.
  • OLG Oldenburg, 06.11.1975 - 5 Wx 53/75

    Definition des wirtschaftlichen Vereins; Betriebsarztzentrum

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